Die Abgeschlossenheit einer Wohneinheit ist ein grundlegender Begriff im deutschen Wohnungseigentumsrecht und spielt eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von individuellem Wohnungseigentum. Die Abgeschlossenheit besagt, dass eine Wohneinheit räumlich und funktional so gestaltet ist, dass sie eigenständig genutzt werden kann, ohne auf Räumlichkeiten außerhalb der Einheit angewiesen zu sein.
Die Schaffung von abgeschlossenem Wohnungseigentum ist ein komplexer rechtlicher Vorgang. Sie erfolgt in der Regel durch die Teilung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage in mehrere eigenständige Einheiten, die jeweils über eigene Zugänge verfügen und unabhängig voneinander genutzt werden können. Dies ermöglicht es den Eigentümern, ihre Einheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu nutzen und zu gestalten.
Die Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit sind in § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Hierzu gehören unter anderem:
Räumliche Abgrenzung: Die Einheit muss klar von anderen Einheiten und Gemeinschaftsflächen abgegrenzt sein. Hierzu gehören nicht nur die Innenräume, sondern auch etwaige Balkone, Terrassen oder Gärten.
Eigener Zugang: Die Wohneinheit muss einen eigenen Zugang haben, der unabhängig von anderen Einheiten oder Flächen ist. Dies schließt in der Regel Flure oder Treppenhäuser mit ein.
Funktionalität: Die Einheit muss funktional so gestaltet sein, dass sie eigenständig genutzt werden kann. Dies betrifft vor allem die Anordnung von Küche, Bad und Wohnräumen.
Die Erklärung der Abgeschlossenheit erfolgt durch den Grundstückseigentümer und muss von einem qualifizierten Sachverständigen bestätigt werden. Erst wenn die Abgeschlossenheit anerkannt ist, können die einzelnen Einheiten als eigenständiges Wohnungseigentum verkauft oder belastet werden.