Der Paragraph 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) regelt den Bau im unbeplanten Innenbereich. Er bietet Bauherren eine Möglichkeit, Bauvorhaben umzusetzen, wenn kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden ist. Der Paragraph ermöglicht eine flexible Anpassung von Bauvorhaben an die vorhandene Bebauung und die örtlichen Gegebenheiten.
Wichtige Punkte des Paragraph 34 BauGB:
- Unbeplanter Innenbereich: Der Paragraph 34 BauGB findet Anwendung im unbeplanten Innenbereich, der nicht durch rechtskräftige Bebauungspläne festgelegt ist.
- Bauvorhaben und Bestandsbezug: Bauvorhaben müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Ein Bestandsbezug zur vorhandenen Bebauung ist erforderlich.
- Einfügungsgebot: Das Bauvorhaben darf sich hinsichtlich Art, Maß und Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.
- Nachbarschutz: Der Paragraph 34 BauGB berücksichtigt auch die Interessen der Nachbarn und Anwohner. Die Belange des Immissionsschutzes und der Nachbarschaft werden beachtet.
Anwendungsfälle des Paragraph 34 BauGB:
- Lückenschließung: Baulücken innerhalb einer gewachsenen Bebauung können durch Paragraph 34 BauGB genutzt werden.
- Anpassung an Bestandsgebäude: Der Neubau muss sich architektonisch an die bestehende Bebauung anpassen.
- Maß und Nutzung: Die Größe des Bauvorhabens und die geplante Nutzung müssen mit der Umgebung vereinbar sein.
Vorteile des Paragraph 34 BauGB:
- Flexibilität: Der Paragraph 34 BauGB ermöglicht eine flexible Anpassung an die Umgebung ohne einen rechtskräftigen Bebauungsplan.
- Erhalt des Ortsbilds: Die Vorschrift trägt dazu bei, das charakteristische Ortsbild zu erhalten.
- Vermeidung von Lücken: Bauvorhaben können dazu beitragen, städtebauliche Lücken zu schließen.
Herausforderungen und Einschränkungen:
- Ermessensspielraum: Die Auslegung des Paragraphen erfordert oft eine genaue Prüfung der örtlichen Gegebenheiten.
- Nachbarschutz: Die Belange der Nachbarn und die Vermeidung von Immissionen müssen berücksichtigt werden.